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    AGB

    Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie Auftragsbestätigungen und Angebote sowie Kundendienstarbeiten und Garantieleistungen der Firma SHS SCHMIERER, nachstehend Lieferer genannt. Für Bauleistungen gelten ergänzend die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B).

    Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung des Lieferers. Geschäftsbedingungen des Bestellers erlangen nur dann Wirksamkeit, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich dazu bereit erklären, den Vertrag zu diesen Bedingungen auszuführen. In diesem Fall gelten auch unsere Bedingungen, sofern und soweit sie den Bedingungen des Käufers nicht widersprechen.


    §1. Angebot und Umfang der Lieferungen und Leistungen

    1. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Im Falle eines Angebotes des Lieferers und Annahme ist das Angebot maßgebend. Dem Lieferer bleiben jedoch technisch sinnvolle Änderungen der angebotenen Leistungen vorbehalten, soweit diese nicht einzelvertraglich ausgeschlossen wurden und dem Besteller zumutbar sind.
    2. Versendungen erfolgen stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, eine Haftung des Lieferers ist ausgeschlossen, soweit nicht Schäden auf grobem Verschulden beruhen.
    3. Nebenabreden und Änderungen des Bestellers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
    4. An Abbildungen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind vertraulich zu behandeln.
    5. Der Besteller ist zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet, der Lieferer zu Teillieferungen berechtigt.
    6. Unsere vertraglichen Beziehungen zu ausländischen Kunden unterliegen deutschem Recht.
    7. Die Bestimmungen an Ort, Art und Umfang von Kundendienstarbeiten liegt in unserem billigen Ermessen. Ebenfalls entscheiden wir nach billigem Ermessen, ob ein uns zur Reparatur eingesandtes Teil zu reparieren oder gegen ein Ersatzteil auszutauschen ist.


    §2. Preise und Zahlungsbedingungen

    1. Unsere Preise werden in Euro berechnet. Die am Lieferstichtag gültige Mehrwertsteuer wird jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise gelten bei Lieferungen ohne Montage ab Werk und schließen Verpackungen, Fracht, Porto, Versicherung, Zoll und sonstige Versandkosten nicht ein. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Bestellers werden zusätzlich berechnet.
    2. Der Lieferer ist berechtigt, bei Lieferfristen von mehr als 4 Monate angemessene Preiserhöhungen bis 10% des Nettorechnungsbetrages vorzunehmen, sollten sich die Preise für Vormaterial, Löhne, Transportkosten, Steuern, Zölle oder sonstige Lasten oder Aufwendungen erhöht haben. Verzögert sich die Lieferung oder Montage durch Umstände, die von dem Lieferer nicht zu vertreten sind, über 4 Monate nach Vertragsabschluss hinaus, bleiben entsprechende Preiskorrekturen vorbehalten.
    3. Sollten sich bei der Durchführung von Montagearbeiten technische Schwierigkeiten herausstellen, die nicht vom Lieferer zu vertreten sind, ist der Lieferer berechtigt, die hierfür entstehenden Kosten zu berechnen.
    4. Zeichnungen, Entwürfe und Projektierungen, die vom Besteller veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn diese Vorarbeiten nicht zur Auftragserteilung führen.
    5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zur Zahlung fällig, die Geltendmachung weiteren Verzugschadens wird hiervon nicht berührt.
    6. Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Die Zahlung fälliger Teillieferungen oder Teilleistungen kann vom Besteller nicht wegen Liefer- oder Leistungsverzug des Lieferers bei anderen Teilleistungen zurückbehalten werden.
    7. Werden die Zahlungsbedingungen vom Besteller nicht eingehalten oder liegen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers vor, so kann der Lieferer Vorauszahlungen und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Bestellers zurückholen sowie die Weiterbearbeitung an noch laufenden Aufträgen einstellen, es sei denn, der Besteller leistet Sicherheit in entsprechender Höhe. Die vorstehenden Rechte stehen dem Lieferer auch dann zu, wenn der Besteller
    trotz Mahnung und Nachfristsetzung keine Zahlungen leistet.
    8. Zahlungsbedingungen für Exportaufträge lauten entweder auf Lieferung gegen unwiderrufliches
    Akkreditiv, Kasse gegen Dokument, Nachnahme oder Vorauskasse und zwar in deutscher Währung.


    §3. Liefer- und Leistungsfristen

    1. Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung des Lieferers verbindlich. Die Liefer- und Ausführungsfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung nach Klärung der Lieferfristen der Vorlieferanten und nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der gegebenenfalls vereinbarten Anzahlungen und nach Erfüllung sämtlicher bauseitigen Voraussetzungen.
    2. Werden Fertigung, Versand, Zustellung oder Montagebeginn auf Veranlassung des Bestellers verzögert, so kann der Lieferer die Zahlung der Ware innerhalb von 30 Tagen nach Anzeige der Versandbereitschaft verlangen, darüber hinaus werden dem Besteller nach Ablauf vorstehender Fristen fällige Lagerkosten berechnet, bei Lagerung im Werk des Lieferers 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Der Besteller trägt darüber hinaus jeden weiteren Verzögerungsschaden auf Seiten des Lieferers.
    3. Enthält ein Auftrag keine Fristen oder sonstige Terminangaben, so hat der Besteller Lieferungen innerhalb von 30 Tagen ab Anzeige der Versandbereitschaft abzunehmen. Die Durchführung von Arbeiten ist vom Besteller innerhalb einer Frist von 6 Monate zu ermöglichen. Kommt der Besteller diesen Fristen nicht nach, ist der Lieferer berechtigt, eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen und nach Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder aber Schadensersatz zu verlangen. Der Lieferer kann hierbei ohne besonderen Nachweis 20% des Bruttolieferpreises oder bei Montageaufträgen 30% der Bruttoauftragssumme als pauschalierten Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden auf Seiten des Lieferers nach. Ist Lieferung auf Abruf oder nach Baufortschritt vereinbart, hat der Besteller den Lieferer spätestens drei Wochen vor dem in Betracht kommenden Liefer- oder Leistungszeitpunkt zu unterrichten.


    §4. Gefahrübergang bei Lieferung

    1. Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung zur Abholung und dem Zugang der entsprechenden Anzeige des Lieferers bei dem Besteller auf letzteren über. Dies gilt auch für Teillieferungen oder Anlagen in zerlegtem Zustand, ebenfalls dann, wenn der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Aufstellung übernommen hat.
    2. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Mangels anderer Vereinbarungen wählt der Lieferer Verpackungen und Versandart nach bestem Ermessen. Der Lieferer ist nicht zum Abschluss von Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art verpflichtet.


    §5. Sonderbestimmungen für Montage

    1. Der Besteller hat auf seine Kosten Energie und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung rechtzeitig und in dem vom Lieferer geforderten Umfang zu stellen. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller notwendige Angaben über die Führung verdeckter Strom-, Gas- und Wasserleitungen und ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
    2. Vorbereitungs- und vom Lieferer nicht zu vertretende Wartezeiten gelten als zusätzliche Arbeitszeit.
    3. Verzögert sich Montage, Fertigstellung oder Inbetriebnahme einer Anlage durch Umstände im Einflussbereich des Bestellers, so hat er die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.
    4. Die Kosten amtlicher Prüfungen trägt der Besteller. Gegebenenfalls erforderliche Anmeldungen bzw. Genehmigungen sind von dem Besteller einzuholen, es sei denn, der Lieferer hat diese Tätigkeit ausdrücklich übernommen.
    5. Die für die Durchführung der Montagearbeiten erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse hat der Besteller auf seine Kosten einzuholen. Erforderliche Anmeldungen sind vom Besteller zu bewirken.


    §6. Eigentumsvorbehalt

    1. Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferer und dem Besteller – bei der Begebung von Schecks und Wechseln bis zu deren Einlösung – Eigentum des Lieferers. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen.
    2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Besteller den Lieferer unverzüglich, unter Übergabe für eine Intervention notwendiger, Unterlagen zu unterrichten.
    3. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Lieferers und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen derart, dass der Lieferer als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren durch den Besteller, steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Das Produkt der Verarbeitung gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
    4. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand der Sache in dem Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Lieferer. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 6.1.
    5. Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Lieferer ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Vertragsprodukt neben der Vorbehaltsware des Lieferers nur solche Gegenstände, die entweder dem Besteller gehören oder aber nur unter dem einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, tritt der Besteller die gesamte Kaufpreisforderung an den Lieferer ab. Im anderen Falle, d.h., bei Zusammentreffen der Vorzession an mehrere Lieferanten, steht dem Lieferer ein Bruchteil der Forderungen zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
    6. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorgenannten Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
    7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
    8. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.
    9. Bei Verletzung der Bedingungen über den Eigentumsvorbehalt ist der Lieferer berechtigt weitere Lieferungen einzustellen, Vorauszahlungen und Sicherheit zu fordern sowie Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt hiervon unberührt.


    §7. Gewährleistung, Haftung, Unmöglichkeit der Leistung

    1. Ist der Liefer- und Leistungsgegenstand infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so hat der Lieferer nach seiner Wahl unentgeltlichen Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
    Mängelrügen und sofern es sich um offensichtliche Mängel handelt, sind bis spätestens binnen 14 Tage nach Erhalt der Lieferung bzw. nach Abnahme schriftlich geltend zu machen.
    Der Besteller hat dem Lieferer die zur Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit in Abstimmung mit dem Lieferer zu gewähren, andererseits wird der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur bei Gefahr im Verzug und in dringenden Fällen, in denen die Betriebssicherheit gefährdet ist, sowie zur Abwehr unverhältnismäßigen Schadens, wie in den Fällen, in denen der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte soweit zu beheben bzw. beheben zu lassen, als dies zur Abwendung vorstehender Beeinträchtigungen unmittelbar erforderlich ist. Der Lieferer ist hierfür unverzüglich zu informieren.
    2. Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller ohne vorherige Zustimmung des Lieferers Arbeiten an dem Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst vornimmt oder von Dritten vornehmen lässt.
    3. Lässt der Lieferer in zurechenbarer Weise eine ihm gestellte, angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen. Der Wandelungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist.
    4. Für Mängel die auf folgenden Gründen beruhen, wird keine Haftung übernommen:
    Nichtbeachtung der Vorschriften des Lieferers oder der Vorschriften der Hersteller über Einbau, Inbetriebnahme, Gebrauch und Betrieb durch den Besteller oder Dritte, ungeeignete und unsachgemäße Verwendung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder durch Dritte, Inbetriebnahme oder Behandlung sowie Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, Austauschwerkstoffe, chemische oder elektrische Einwirkungen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie mangelhafte Bauarbeiten oder ungeeigneter Baugrund, die dem Lieferer nicht bekannt waren. Ferner übernimmt der Lieferer – sofern gesetzlich zulässig- keine Haftung, wenn er auf Verlangen des Bestellers Teile einbaut, die nicht dem Stand der Technik entsprechen.
    5. Der Besteller darf Zahlungen nur insoweit zurückbehalten, als diese dem Wert ggf. vorhandener Mängel entspricht, ein unverhältnismäßiger pauschaler Einbehalt ist unzulässig.
    6. Jegliche Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Leistung sind ausgeschlossen, soweit die mangelhafte Leistung nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Lieferers beruht.
    7. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (sog. Folgeschäden). Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften eine Haftung zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.
    8. Für den Fall einer vom Lieferer zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Jegliche weitergehenden Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Wird die Lieferung oder Leistung durch Hindernisse unmöglich, die vom Lieferer nicht zu beeinflussen sind, wird der Lieferer von seiner Verpflichtung frei.
    9. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.


    §8. Sonstige Schadensersatzansprüche

    Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei der Vertragsverhandlung oder aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen.


    §9. Datenschutz

    Die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung des Liefervertrages stehenden Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen beim Lieferer verarbeitet. Die Anschriften der jeweiligen Datenempfänger werden auf Wunsch mitgeteilt.


    §10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

    1. Erfüllungsort und, soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Stuttgart.
    2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.01.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGBL I. Seite 856) sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGBL I. Seite 868) ist ausgeschlossen.


    §11. Salvatorische Klausel

    Sollte eine Bestimmung des vorstehenden Regelwerkes unwirksam sein, so berührt dies nicht die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragspartner verpflichten sich, für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung eine einverständliche Regelung herbeizuführen, die bei verständiger objektiver Würdigung der wirtschaftlichen Interessen beider Parteien soweit wie möglich entspricht.

    Fellbach, Juni 2013